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Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte (Auszüge)
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oer Jugendliche sittlich zu
gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem
unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder
Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Die
Aufnahme ist bekanntzugeben.
(2) Eine Schrift darf nicht in die Liste aufgenommen werden
1. allein wegen ihres politischen, sozialen, religiösen oder
weltanschaulichen Inhalts;
2. wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre
dient;
3. wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, daß die Art der
Darstellung zu beanstanden ist.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere
Darstellungen gleich.
(4) Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher,
wer noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
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§ 2 Ausnahmen
In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, die Schrift
in die Liste aufzunehmen.
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§ 3 Überlassen/Zugänglichmachen
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, darf
nicht
1. einem Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder zugänglich
gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von
ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder
sonst zugänglich gemacht werden,
3. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und
Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden
können, einem anderen angeboten oder überlassen werden.
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Handlungen im Geschäftsverkehr mit
gewerblichen Entleihern erfolgt.
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§ 4 Einfuhr/Verkauf
(1) Wer eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf
nicht
1. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
2. in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu
betreten pflegt,
3. im Versandhandel oder
4. in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln
vertrieben, verbreitet oder verliehen oder zu diesen Zwecken vorrätig
gehalten werden.
(2) Verleger oder Zwischenhändler dürfen eine solche Schrift nicht an
Personen liefern, soweit diese einen Handel nach Absatz 1 Nr. 1 betreiben
oder Inhaber von Betrieben der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art
sind. Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Verleger, Zwischenhändler
und Personen die Schriften in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes einführen, ihre Abnehmer auf die Vertriebsbeschränkungen
hinzuweisen.
(3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf
nicht im Wege des Versandhandels in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingeführt werden.
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§ 5 Werbung
(1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, daß
ein Verfahren zur Aufnahme einer Schrift in die Liste anhängig ist oder
gewesein ist.
(2) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf
nicht öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften angeboten,
angekündigt oder angepriesen werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für den Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen
Handel sowie an Orten, die Kinder oder Jugendlichen nicht zugänglich sind
und von diesen nicht eingesehen werden können.
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§ 6 Zusätzliche Schriften
Den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen, ohne daß es einer Aufnahme
in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf,
1. Schriften, die den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches
bezeichneten Inhalt haben,
2. pornografische Schriften (§ 184 des Strafgesetzbuches)
3. sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder
Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.
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§ 7 Dauerindizierung
Eine periodische Druckschrift kann auf die Dauer von drei bis zwölf
Monaten in die Liste aufgenommen werden, wenn innerhalb von zölf Monaten
mehr als zwei ihrer Nummern in die Liste aufgenommen worden sind. Dies
gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften.
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§ 8 Errichtung der Bundesprüfstelle
(1) Zur Durchführung der Aufgaben dieses Gesetzes wird eine
Bundesprüfstelle errichtet.
(2) Die Bundesregierung bestimmt den Sitz der Bundesprüfstelle durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die Kosten der Errichtung und der Verfahren der Bundesprüfstelle
fallen dem Bund zu.
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§ 11 Zuständigkeit
(1) Die Bundesprüfstelle entscheidet über die Aufnahme in der Liste.
(2) Die Bundesprüfstelle wird nur auf Antrag tätig. Der Bundesminister für
Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, wer Antrags berechtigt ist.
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§ 19 Bekanntmachungen
(1) Wird eine Schrift in die Liste aufgenommen oder von ihr gestrichen, so
ist dies unter Hinweis auf die zugrundeliegende Entscheidung für das
Bundesgebiet bekanntzumachen.
(2) Die Bekanntmachungen für das Bundesgebiet erfolgen im Bundesanzeiger.
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§ 21 Strafvorschrift
(1) Wer eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, oder
eine der in § 6 bezeichneten Schriften
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 einem Kind oder Jugendlichen anbietet,
überläßt oder zugänglich macht,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 an den dort bezeichneten Orten ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Wege gewerblicher Vermietung oder
vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs einem anderen anbietet
oder überläßt,
4. entgegen § 4 Abs. 1 in den dort bezeichneten Fällen vertreibt,
verbreitet, verleiht oder vorrätig hält,
5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 an die dort bezeichneten Personen liefert,
6. entgegen § 4 Abs. 3 einzuführen unternimmt oder
7. entgegen § 5 Abs. 2 anbietet, ankündigt oder anpreist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. entgegen § 5 Abs. 1 geschäftlich wirbt oder
2. die Liste zum Zwecke der geschäftlichen Werbung abdruckt oder
veröffentlicht.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachzig Tagessätzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die
Person Berechtigte die Schrift einem Kind oder Jugendlichen anbietet,
überläßt oder zugänglich macht.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 bis 3
absehen, wenn der Täter, der die Schrift einem Kind oder Jugendlichen
angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht hat, ein Jugendlicher oder
ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches ist.
(6) Hat ein Kind oder Jugendlicher die Schrift einem anderen Kind oder
Jugendlichen angeboten, überlassen, oder zugänglich gemacht, so leitet das
Jugendamt die auf Grund bestehender Vorschriften zulässigen Maßnahmen ein.
Der Vormundschaftsrichter kann auf Antrag des Jugendamtes oder von Amts
wegen Weisungen erteilen.
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§ 21a Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Abnehmer
nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
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